{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-7_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_7_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c9191730c1fc74f8b962553af3f0288fc8e9484f64f6a7bcc6b38cec49cf97a7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c9191730c1fc74f8b962553af3f0288fc8e9484f64f6a7bcc6b38cec49cf97a7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_7", "Checksum": "96e5d25a48129976c041cc096b009ebe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:42:31", "Checksum": "4516764ece3e105bc0170487d72f09b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 7\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nren ökonomische Verwertbarkeit. Können zureichende berufliche\nKenntnisse aus anderen als invaliditätsbedingten Gründen nicht\nerworben werden, zum Beispiel aufgrund von familiären oder wirtschaftlichen Verhältnissen, so kommt Art. 26 IVV nicht zur\nAnwendung (RVJ 1983 S. 247; ZAK 1974 S. 548; U. Meyer-Blaser,\nBundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 216 f.; Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, S. 98).\n2. a) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegegnerin der\nAnsicht, das Valideneinkommen sei nach dem Lohn zu bemessen,\nden der Beschwerdeführer zuletzt als Hilfsarbeiter in der Abfüllerei einer Getränkefirma erzielte (Fr. 3000.–). Der Beschwerdeführer hält demgegenüber dafür, er sei frühinvalid, und sein Valideneinkommen sei nach Art. 26 IVV zu ermitteln.\nb) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Frühinvalidität\nvorliege, sind die Organe der IV beziehungsweise die Gerichte in\nder Regel auf die Fachkenntnisse medizinischer beziehungsweise\npsychologischer Experten angewiesen (BGE 119 V 337). Diese können beurteilen, welche körperlichen und geistigen Gesundheitsschäden in der massgeblichen Zeit (Frühkindesalter, Schulzeit,\nAusbildungszeit) vorgelegen haben, und inwieweit diese den Erwerb von schulischen und beruflichen Kenntnissen beeinträchtigt\nhaben.\nc) Im vorliegenden Fall stehen im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Angaben zur Verfügung:\nDer Beschwerdeführer leidet an einer angeborenen oder\nseit frühester Kindheit bestehenden Agammaglobulie bei common variable immunodeficiency. Diese Krankheit besteht in einem weitgehenden Fehlen der Gammaglobuline im Blut und hat\nzur Folge, dass das Immunsystem nur ungenügend arbeitet, sodass bakterielle Infektionen sehr häufig vorkommen und virale Infekte schwerer verlaufen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,\nS. 25 und 704). Als «angeborenes Immun-Defekt-Syndrom» figuriert diese Krankheit unter Nr. 326 auf der Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (SR\n831.232.21). Es traten auch «immer wiederkehrende Durchfälle»\nbeziehungsweise «Durchfallphasen» auf.\nSchliesslich liegt auch eine Störung auf der geistigen\nEbene vor. Am Ende der Kindergartenzeit verfügte der Beschwerdeführer über einen Intelligenzquotienten von 66, so dass die Einschulung in die heilpädagogische Sonderschule möglich gewesen\nwäre (Schulpsychologischer Dienst, 1978). Es bestand damals ein\n\n41\n6/7 Sozialversicherung PVG 2002\n\nmassiver Entwicklungsrückstand, welcher während der ganzen\nSchul- und Ausbildungszeit nicht aufgeholt werden konnte. Im Alter von 7 Jahren wurde der Beschwerdeführer als eher unintelligentes, in seiner Entwicklung vernachlässigtes Kind mit teilweise\nautistischen Zügen beurteilt; es wurde eine Intelligenzstörung diagnostiziert. Als Erwachsener erscheint er «in leichtem bis mässigem Grad geistig behindert», es liegt eine Intelligenzstörung vor\nund es «bestehen erhebliche Defizite, die seinen Einsatz im freien\nArbeitsmarkt erschweren».\nd) Auf Grund dieser ärztlichen Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Frühkindesalter und in der\nSchulzeit auf körperlicher und geistiger Ebene massiv beeinträchtigt war. Ursache für die körperlichen Beschwerden war sein Geburtsgebrechen. Der Grund für die geistige Behinderung blieb zwar\nunklar. Andere als krankheitsbedingte Ursachen können aber weitgehend ausgeschlossen werden. Wäre, wie dies die Beschwerdegegnerin behauptet, eine mangelhafte Erziehungssituation die Ursache für den Erziehungsrückstand und die Intelligenzstörung\ngewesen, so hätten die beiden Geschwister des Beschwerdeführers nicht ohne Probleme Schule und Lehre absolvieren können.\nGegen eine mangelhafte Erziehungssituation spricht auch die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nie am Willen und an der Bereitschaft gefehlt hat, das Beste aus seiner Situation zu machen\n(«williger und zuverlässiger junger Mann»; IV-Berufsberater 1998).\nAufgrund aller Umstände ist anzunehmen, dass die dauernden\nInfekte und die Intelligenzstörung den Beschwerdeführer daran\nhinderten, diejenigen Kenntnisse zu erwerben, die er als gesunder\njunger Mann erworben hätte. Hätte er nicht unter einem invalidisierenden Gesundheitsschaden gelitten, so hätte er mit grosser\nWahrscheinlichkeit wie seine beiden Geschwister eine Lehre gemacht und nachher auf seinem Beruf gearbeitet.\ne) Demnach ist die Ausbildung des Beschwerdeführers als\n«nicht zureichend» im Sinne von Art. 26 IVV zu qualifizieren. Die in\nder Maureranlehre erworbenen Kenntnisse kann er nicht mehr erwerblich verwerten, da die Tätigkeit als Maurergehilfe körperlich\nzu anstrengend ist. Die von der IV finanzierte Umschulung zum\nKüchengehilfen ermöglicht ihm allem Anschein nach zwar eine optimale Verwertung seines erwerblichen Restpotenzials; sie hat ihm\naber weder die gleichen Kenntnisse vermittelt wie eine Lehre,\nnoch eröffnet sie ihm die gleichen Verdienstmöglichkeiten.\nSomit hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht nach Art. 26 IVV bemessen. Die ange-\n\n42\n6/8 Sozialversicherung PVG 2002\n\nfochtenen Verfügungen sind deshalb als rechtswidrig aufzuheben,\nund die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Erwägungen dieses Entscheides\nneu festzulegen.\nS 01 204 Urteil vom 15. Januar 2002\n\n"}