In Würdigung dieser und aller weiteren Umstände und nach Massgabe des Verhältnismässigkeitprinzips und des Vertrauensgrundsatzes erscheint es angemessen, die dem Rekurrenten auferlegten Ersatzvornahmekosten ex aequo et bono auf Fr. 15 000.– zu reduzieren. Der Rekurs ist demnach in Aufhebung der angefochtenen Verfügung teilweise gutzuheissen. A 02 14 Urteil vom 7.Juni 2002 36