Vom zuständigen Mitarbeiter des Veterinäramtes wurde ihm gar versichert, dass er sich über die Kosten keine Sorgen machen müsse. Der Rekurrent hatte daher nach Treu und Glauben keinen Anlass, nach der notfallmässigen Verstellung seinen Viehs für die restliche Zeit bis zur Fertigstellung seines eigenen Stalles nach einer alternativen kostengünstigeren Unterbringung seinerTiere zu suchen. In Würdigung dieser und aller weiteren Umstände und nach Massgabe des Verhältnismässigkeitprinzips und des Vertrauensgrundsatzes erscheint es angemessen, die dem Rekurrenten auferlegten Ersatzvornahmekosten ex aequo et bono auf Fr. 15 000.– zu reduzieren.