Auch wenn davon auszugehen ist, dass der effektive Aufwand für eine Stallung in Y. wohl beträchtlich höher ist als bei einer Unterbringung des Tierbestandes bei einem anderen Bauern, so ist doch der vom Veterinäramt mit der X.-AG vereinbarte Ansatz von einer branchenüblichen Kostenregelung derart weit entfernt, dass er nicht vollumfänglich dem Rekurrenten belastet werden kann. Hinzu kommt, dass dieser über die Höhe der anfallenden Kosten im Ungewissen gelassen wurde. Vom zuständigen Mitarbeiter des Veterinäramtes wurde ihm gar versichert, dass er sich über die Kosten keine Sorgen machen müsse.