überprüfen lassen (Ackermann Schwendener, a.a.O., S. 97 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). b) Im Lichte dieser Überlegungen und aufgrund der besonderen konkreten Umstände des Falles erscheinen die dem Rekurrenten in Rechnung gestellten Kosten als übersetzt. Zunächst fällt auf, dass die der X.-AG vom Kanton gemäss Vereinbarung vom 11. August 2000 zu entrichtenden Stallungskosten mit Fr. 30.– pro Tag und Tier 3,5 mal höher sind als es die Futtergeldnormen des Schweizerischen Bauernverbandes vorsehen.