Sowohl die Überwälzung von Kosten für nicht notwendige oder unzweckmässige Massnahmen als auch die Auferlegung übermässiger bzw. nicht angemessener Kosten verletzen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Christine Ackermann Schwendener, Die klassische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechtes, Zürich 1999, S. 94 f.). Die von Dritten gestellten Rechnungen darf die Behörde nicht ungeprüft weiterbelasten. Sie muss kontrollieren, ob der geltend gemachte Betrag dem tatsächlichen Aufwand entspricht und ob die Kostenansätze im Rahmen allfälliger Tarife oder im Rahmen der Ansätze der entsprechenden Branche liegen.