Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die Behörde eine vertretbare Handlung, die vom Verpflichteten nicht vorgenommen wird, durch eine amtliche Stelle oder durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen verrichten lässt (ZBl 1998 S. 139). Durch die Ersatzvornahme tritt an die Stelle der Pflicht zur Erbringung einer persönlichen Leistung eine öffentlichrechtliche Geldzahlungspflicht (Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S.191). Die Kosten der Ersatzvornahme hat der Befehlsadressat zu tragen, da er sie durch seine Weigerung, dem Befehl Folge zu leisten, verursacht hat. Die Kostenfolge ist Wesensmerkmal der Ersatzvornahme (VGU R 00 62).