Dennoch ist von einer Beschlagnahmung abzusehen, wenn das Wohlbefinden der Tiere auf andere Weise gewährleistet werden kann. Erträgt die Beseitigung von Missständen jedoch keinen Aufschub und kann ihre sofortige und dauerhafte Behebung nicht garantiert werden, sind eine Beschlagnahmung und anderweitige geeignete Unterbringung unumgänglich (BVR 1994 S. 376 f.). Eine solche Anordnung qualifiziert sich als Ersatzvornahme. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die Behörde eine vertretbare Handlung, die vom Verpflichteten nicht vorgenommen wird, durch eine amtliche Stelle oder durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen verrichten lässt (ZBl 1998 S. 139).