publizierten BGE vom 14. Januar 1992 i.S. R., E. 5). Auch das Zufügen seelischer Leiden kann eine starke Vernachlässigung darstellen. Das Kriterium der völlig unrichtigen Tierhaltung überschneidet sich zum Teil mit der starken Vernachlässigung und zielt insbesondere auf die artgerechte Tierhaltung hin. Behördliche Interventionen haben den Grundsatz der Verhältnismässigkeit einzuhalten. Wohl rechtfertigen eine starke Vernachlässigung oder völlig unrichtige Haltung von Tieren ohne weiteres einschneidende Massnahmen. Dennoch ist von einer Beschlagnahmung abzusehen, wenn das Wohlbefinden der Tiere auf andere Weise gewährleistet werden kann.