25 Abs. 1 TSchG). Eine starke Vernachlässigung von Tieren liegt dann vor, wenn diese in ihrem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt sind, weil die Obhutsperson die erforderlichen Handlungen wie beispielsweise die richtige Ernährung, Pflege und Unterbringung unterlässt (vgl. den nicht 34 5/5 Natur- und Heimatschutz PVG 2002