Erwägungen: 1. a) Art. 25 TSchG verpflichtet die zuständigen Behörden zum unverzüglichen Einschreiten, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Die Behörden können unter diesen Voraussetzungen Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie sind ermächtigt, solche Tiere wenn nötig verkaufen oder töten zu lassen und dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch zu nehmen (Art. 25 Abs. 1 TSchG).