5 Tierschutz. Beschlagnahmung und Unterbringung von Tieren. Kosten der Ersatzvornahme. — Stark vernachlässigte oder völlig unrichtig gehaltene Tiere können die Behörden vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen (E.1a). — Sowohl die Überwälzung von Kosten für nicht notwendige oder unzweckmässige Massnahmen als auch die Auferlegung übermässiger bzw. nicht angemessener Kosten verletzen den Grundsatz der Verhältnismässig- keit (E.2).