{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-5_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eade3d54e843ae005bd8969711c624288c414e422c51a40c6535085617b6b818edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eade3d54e843ae005bd8969711c624288c414e422c51a40c6535085617b6b818edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_5", "Checksum": "158cb3824d5baf0dcd5e01b92491b7bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:42:41", "Checksum": "1ce712484054cfc09e3d0f166c7ddd6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 5\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n Natur- und Heimatschutz 5\nProtezione della natura e del\npatrimonio culturale\n\n5 Tierschutz. Beschlagnahmung und Unterbringung von\nTieren. Kosten der Ersatzvornahme.\n— Stark vernachlässigte oder völlig unrichtig gehaltene\nTiere können die Behörden vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort\nunterbringen (E.1a).\n— Sowohl die Überwälzung von Kosten für nicht notwendige oder unzweckmässige Massnahmen als auch die\nAuferlegung übermässiger bzw. nicht angemessener\nKosten verletzen den Grundsatz der Verhältnismässig- keit\n(E.2).\n\nProtezione degli animali. Sequestro e collocamento di animali. Costi del provvedimento sostitutivo.\n— L’autorità può, a spese del detentore, provvisoriamente\nsequestrare e collocare in un luogo idoneo animali fortemente trascurati o trattati in modo del tutto impro- prio\n(cons. 1a).\n— Viola il principio della proporzionalità sia l’accollamento di costi per misure non necessarie o inadatte sia\nl’attribuzione di costi eccessivi, rispettivamente non\nadeguati (cons. 2).\n\nErwägungen:\n1. a) Art. 25 TSchG verpflichtet die zuständigen Behörden\nzum unverzüglichen Einschreiten, wenn feststeht, dass Tiere stark\nvernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Die Behörden können unter diesen Voraussetzungen Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie sind ermächtigt, solche Tiere wenn nötig\nverkaufen oder töten zu lassen und dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch zu nehmen (Art. 25 Abs. 1 TSchG). Eine starke\nVernachlässigung von Tieren liegt dann vor, wenn diese in ihrem\nWohlbefinden erheblich beeinträchtigt sind, weil die Obhutsperson die erforderlichen Handlungen wie beispielsweise die richtige\nErnährung, Pflege und Unterbringung unterlässt (vgl. den nicht\n\n34\n5/5 Natur- und Heimatschutz PVG 2002\n\npublizierten BGE vom 14. Januar 1992 i.S. R., E. 5). Auch das Zufügen seelischer Leiden kann eine starke Vernachlässigung darstellen. Das Kriterium der völlig unrichtigen Tierhaltung überschneidet sich zum Teil mit der starken Vernachlässigung und zielt\ninsbesondere auf die artgerechte Tierhaltung hin. Behördliche Interventionen haben den Grundsatz der Verhältnismässigkeit einzuhalten. Wohl rechtfertigen eine starke Vernachlässigung oder\nvöllig unrichtige Haltung von Tieren ohne weiteres einschneidende Massnahmen. Dennoch ist von einer Beschlagnahmung abzusehen, wenn das Wohlbefinden der Tiere auf andere Weise gewährleistet werden kann. Erträgt die Beseitigung von Missständen\njedoch keinen Aufschub und kann ihre sofortige und dauerhafte\nBehebung nicht garantiert werden, sind eine Beschlagnahmung\nund anderweitige geeignete Unterbringung unumgänglich (BVR\n1994 S. 376 f.). Eine solche Anordnung qualifiziert sich als Ersatzvornahme. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die Behörde eine\nvertretbare Handlung, die vom Verpflichteten nicht vorgenommen\nwird, durch eine amtliche Stelle oder durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen verrichten lässt (ZBl 1998 S. 139). Durch die Ersatzvornahme tritt an die Stelle der Pflicht zur Erbringung einer persönlichen Leistung eine öffentlichrechtliche Geldzahlungspflicht\n(Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen,\nZürich 1999, S.191). Die Kosten der Ersatzvornahme hat der Befehlsadressat zu tragen, da er sie durch seine Weigerung, dem Befehl\nFolge zu leisten, verursacht hat. Die Kostenfolge ist Wesensmerkmal\nder Ersatzvornahme (VGU R 00 62).\n2. a) Hinsichtlich des Umfanges des Kostenersatzes ist\nfestzuhalten, dass dem Pflichtigen nicht alle, sondern nur die Ausgaben für eine zweckmässige Ausführung der Ersatzhandlung im\nRahmen der üblichen Preise auferlegt werden dürfen. Sowohl die\nÜberwälzung von Kosten für nicht notwendige oder unzweckmässige Massnahmen als auch die Auferlegung übermässiger bzw.\nnicht angemessener Kosten verletzen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Christine Ackermann Schwendener, Die klassische\nErsatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechtes,\nZürich 1999, S. 94 f.). Die von Dritten gestellten Rechnungen darf\ndie Behörde nicht ungeprüft weiterbelasten. Sie muss kontrollieren, ob der geltend gemachte Betrag dem tatsächlichen Aufwand\nentspricht und ob die Kostenansätze im Rahmen allfälliger Tarife\noder im Rahmen der Ansätze der entsprechenden Branche liegen.\nStellt die Behörde ungerechtfertigte Forderungen Dritter fest, muss\nsie sie abweisen und allenfalls auf dem Weg des Zivilprozesses\n\n35\n5/5 Natur- und Heimatschutz PVG 2002\n\n"}