Die Kostenfolge ist Wesensmerkmal der Ersatzvornahme (VGU R 00 62). 2. a) Hinsichtlich des Umfanges des Kostenersatzes ist festzuhalten, dass dem Pflichtigen nicht alle, sondern nur die Ausgaben für eine zweckmässige Ausführung der Ersatzhandlung im Rahmen der üblichen Preise auferlegt werden dürfen. Sowohl die Überwälzung von Kosten für nicht notwendige oder unzweckmässige Massnahmen als auch die Auferlegung übermässiger bzw. nicht angemessener Kosten verletzen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Christine Ackermann Schwendener, Die klassische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechtes, Zürich 1999, S. 94 f.).