{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-5_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_5_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf706c830380ccf55c40c8cc8d5ddb51a99fc177535dc6b5145e9e7b9bd7d029811ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf706c830380ccf55c40c8cc8d5ddb51a99fc177535dc6b5145e9e7b9bd7d029811ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_5", "Checksum": "b606c992837da4c0b1703ea6972e8682"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:40:10", "Checksum": "1be80ef6b7699b46d1317067342fbf31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 5\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nüberprüfen lassen (Ackermann Schwendener, a.a.O., S. 97 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).\nb) Im Lichte dieser Überlegungen und aufgrund der besonderen konkreten Umstände des Falles erscheinen die dem Rekurrenten in Rechnung gestellten Kosten als übersetzt. Zunächst fällt\nauf, dass die der X.-AG vom Kanton gemäss Vereinbarung vom\n11. August 2000 zu entrichtenden Stallungskosten mit Fr. 30.– pro\nTag und Tier 3,5 mal höher sind als es die Futtergeldnormen des\nSchweizerischen Bauernverbandes vorsehen. Auch wenn davon\nauszugehen ist, dass der effektive Aufwand für eine Stallung in Y.\nwohl beträchtlich höher ist als bei einer Unterbringung des Tierbestandes bei einem anderen Bauern, so ist doch der vom Veterinäramt mit der X.-AG vereinbarte Ansatz von einer branchenüblichen Kostenregelung derart weit entfernt, dass er nicht\nvollumfänglich dem Rekurrenten belastet werden kann. Hinzu\nkommt, dass dieser über die Höhe der anfallenden Kosten im Ungewissen gelassen wurde. Vom zuständigen Mitarbeiter des Veterinäramtes wurde ihm gar versichert, dass er sich über die Kosten\nkeine Sorgen machen müsse. Der Rekurrent hatte daher nach Treu\nund Glauben keinen Anlass, nach der notfallmässigen Verstellung\nseinen Viehs für die restliche Zeit bis zur Fertigstellung seines\neigenen Stalles nach einer alternativen kostengünstigeren Unterbringung seinerTiere zu suchen. In Würdigung dieser und aller weiteren Umstände und nach Massgabe des Verhältnismässigkeitprinzips und des Vertrauensgrundsatzes erscheint es angemessen, die\ndem Rekurrenten auferlegten Ersatzvornahmekosten ex aequo et\nbono auf Fr. 15 000.– zu reduzieren. Der Rekurs ist demnach in Aufhebung der angefochtenen Verfügung teilweise gutzuheissen.\nA 02 14 Urteil vom 7.Juni 2002\n\n36\n"}