Verkauf im Interesse der Konsumenten verhindert. Gleichzeitig kann der Kontingentshandel weitgehend unterbunden werden. Dies dient einerseits der Missbrauchsbekämpfung. Andrerseits beugt es der Konzentration der Kontingente in der Hand weniger marktmächtiger Konkurrenten vor. Bei der Ausgestaltung einer verfassungskonformen Kontingentsordnung im umschriebenen Sinne bestehen erhebliche Gestaltungsspielräume für den Gesetzgeber. c) Die von der Gemeinde erlassene Ordnung vermag nun diesen Anforderungen nur teilweise zu genügen. Dies zeigt sich allein 32 4/4 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2002