Dem Grundsatz nach erweist sich nur eine Kontingentsordnung als sachlich vertretbar, welche den Kreis der Kontingentsbezüger so zieht, dass im Wesentlichen nur jene Bewerber ein Kontingent erhalten, welche gewillt und geeignet sind, die Tabakwaren mindestens zum weit überwiegenden Teil direkt an die Endkonsumenten zu verkaufen. Dadurch kann einigermassen gewährleistet werden, dass die Kontingente nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Wettbewerbsneutralität auf die Gewerbetreibenden, welche im Zigarettenverkauf tätig sein wollen, verteilt werden, während andrerseits grossenteils verhindert werden kann, dass eine Streuung erfolgt, die einen rationellen