Wie das Bundesgericht bereits in einem Urteil aus dem Jahre 1974 festgestellt hat, darf im Rahmen der Festlegung der Folgen des Zollausschlusses zur Sicherung vor Missbräuchen auch die Kontingentierung der Ein- und Durchfuhr von besonders schmuggelfähigen Waren verfügt werden. Eine solche Massnahme, welche die privilegierende Wirkung des Zollausschlusses dem Zweck des Sonderstatuts entsprechend auf die Talbewohner zu beschränken und die missbräuchliche Ausnützung durch Dritte zu verhindern suche, sei grundsätzlich bundesrechtskonform (vgl. BGE 104 Ib 45 ff.). Daraus sowie auch aus dem unter E. 2.b Gesagten folgt zunächst,