Dies kann nur teilweise bejaht werden. b) Wie das Bundesgericht bereits in einem Urteil aus dem Jahre 1974 festgestellt hat, darf im Rahmen der Festlegung der Folgen des Zollausschlusses zur Sicherung vor Missbräuchen auch die Kontingentierung der Ein- und Durchfuhr von besonders schmuggelfähigen Waren verfügt werden.