können schweizerische Grenzgebiete oder Grenzliegenschaften, unbeschadet der Überwachung durch die Zollverwaltung, vom schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 des Zollgesetzes [ZG]). Die Kompetenz, Bestimmungen über Zollausschlussgebiete zu erlassen, steht dem Bundesrat zu (Art. 2 Abs. 5 ZG). Seit Bestehen des Bundesstaates machte der Bundesrat von dieser Kompetenz lediglich einmal Gebrauch, und zwar als er am 29. April 1892 die Talschaft Samnaun und am 15. Juni 1892 das an Samnaun angrenzende Tal Sampuoir, welches zur Unterengadiner GemeindeTschlin gehört, aus dem schweizerischen Zollgebiet ausschloss.