Verteilung der Einzelkontingente. Sie können, anders als Polizeibewilligungen, nur einer begrenzten Zahl von Bewerbern zugeteilt werden und sind deshalb zwangsläufig Privilegien (gleichsam Vorrechte der Person: Art. 8 Abs. 2 BV). Der Privilegiencharakter der Kontingente wird dann noch verschärft, wenn das Angebot die Nachfrage nicht zu befriedigen vermag. Die Kontingentsinhaber tragen dann nur ein geringes Absatzrisiko (vgl. BGE 100 Ib 440). Das leistet Missbräuchen wie dem verpönten Kontingentshandel (BGE 100 Ib 424 f.), der Kontingentserschleichung (BGE 100 Ib 314 ff., 104 Ib 213) oder gar dem Kontingentsbetrug (BGE 103 IV 29 f.) Vorschub.