Wie Gygi im zitierten Werk so treffend anmerkt, nähert sich die rechtlich befriedigende Ausgestaltung von Kontingentsordnungen wegen der ihnen innewohnenden Gegensätze der Quadratur des Kreises. Das Gesamtkontingent ist jeweilen in Einzelkontingente aufzuteilen und den einzelnen Bewerbern (vgl. BGE 95 I 294 ff.) zuzuteilen. Zu der an sich beschränkten Einfuhrmenge kommt hinzu, dass die Zuteilungen nicht nach dem Giesskannenprinzip beliebig gestreut werden dürfen, sondern so zu bemessen sind, dass das Importgeschäft rationell betrieben werden kann, das auch im Interesse der Konsumenten (z.B. BGE 97 I 303, 747; 99 Ib 191). Daraus allein entsteht ein Gegensatz zur Rechtsgleichheit in der