Andere Kontingentierungen (Importbeschränkungen) sind spannungsgeladener, weil sie – anders als die landwirtschaftlichen Produktionsbeschränkungen – einerseits auf nichtlandwirtschaftliche Wirtschaftszweige hinübergreifen und in deren Wirtschaftsfreiheit eingreifen (BGE 104 Ib 210) und andererseits die Interessen der gesamten Konsumentenschaft beschlagen. Wie Gygi im zitierten Werk so treffend anmerkt, nähert sich die rechtlich befriedigende Ausgestaltung von Kontingentsordnungen wegen der ihnen innewohnenden Gegensätze der Quadratur des Kreises.