auf dem Gebiet des Agrarrechtes (Produktionsbeschränkungen) vor, wo sie (aus der Sicht der Landwirte, nicht aber der Konsumenten) relativ unproblematisch sind, da den sich daraus ergebenden Einschränkungen staatliche Gegenleistungen gegenüberstehen. Andere Kontingentierungen (Importbeschränkungen) sind spannungsgeladener, weil sie – anders als die landwirtschaftlichen Produktionsbeschränkungen – einerseits auf nichtlandwirtschaftliche Wirtschaftszweige hinübergreifen und in deren Wirtschaftsfreiheit eingreifen (BGE 104 Ib 210) und andererseits die Interessen der gesamten Konsumentenschaft beschlagen.