auf. b) Kontingente sind quantitativ (zahlen-, mengen-, flächenoder wertmässig) begrenzte Zuteilungen von Berechtigungen mit wirtschaftlichem Inhalt. Sie sind dem Polizeirecht mit verschwindend seltenen Ausnahmen fremd. Die rechtlich ausschlaggebende Verschiedenheit zwischen der Polizeibewilligung und dem Einzelkontingent besteht darin, dass Polizeierlaubnisse einer unbestimmten Vielzahl von Personen erteilt werden können, nämlich all jenen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.