Andrerseits war zu beachten, dass die Verteilung möglichst zu einem frühen Zeitpunkt der Kontingentsperiode erfolgen musste und diese eine Einheit bildet. Sodann ging auch aus der Abstimmungsbotschaft klar hervor, dass die einschlägigen Bestimmungen bereits für das ganze Jahr 2001 gelten sollten. 3. a) In materieller Hinsicht rügen die Rekurrenten eine ungenügende bzw. zu wenig bestimmte gesetzliche Grundlage des Verteilschlüssels, der überdies gegen die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Wirtschaftsfreiheit verstosse. Bevor diese Rügen im Einzelnen beurteilt werden, drängen sich einige grundsätzliche Ausführungen zum Vorgehen bei der Verteilung von Kontingenten