Von einer echten Rück- bzw. Vorwirkung kann daher – wenn überhaupt – nur für jene ca. drei Monate vor Inkraftsetzung der beiden Erlasse die Rede sein. Dies ist zeitlich mässig und entgegen der Ansicht der Rekurrenten auch durch triftige Gründe gerechtfertigt. Einerseits mussten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Kompensationszahlungen für den Ausfall der Mehrwertsteuer aus den Abgaben der Profiteure dieses Privilegs und nicht aus den allgemeinen Mitteln aufgebracht werden konnten. Andrerseits war zu beachten, dass die Verteilung möglichst zu einem frühen Zeitpunkt der Kontingentsperiode erfolgen musste und diese eine Einheit bildet.