b) Zunächst ist es mehr als fraglich, ob die Rekurrenten an der Beurteilung dieser Rüge auch nur ein virtuelles Rechtsschutzinteresse haben. Die Kontingentsperiode 2001 ist längst abgelaufen und für die folgenden Kontingentsverteilungen stellt sich die Frage nicht mehr. Letztlich kann jedoch offen gelassen werden, ob darauf eingetreten werden kann, da der Einwand ohnehin unbegründet ist. c) Geht es – wie vorliegend – um eine positive Vorwirkung, kommt die vorzeitige Anwendung der Bestimmungen im Rückblick einer Rückwirkung gleich (vgl. Pra 63 584 = BGE 104 Ia 149). Darauf sind daher die Grundsätze über die Zulässigkeit der Rückwirkung anzuwenden.