Erwägungen: 2. a) Das kommunale Gesetz über die Besteuerung des Handels mit zollfreien Tabakwaren (SGSG Tabak) wurde vom Gemeindevorstand im März 2001 rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Desgleichen wurden die Ausführungsbestimmungen vom 1. März 2001 zum SGSG Tabak gemäss Art. 10 rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Die Rekurrenten bringen vor, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen am 26. Januar 2001 seien somit weder das neue SGSG Tabak noch die Ausführungsbestimmungen in Kraft gewesen. Dennoch habe sich die Rekursgegnerin in ihrem Entscheid auf das noch nicht in Kraft gesetzte