{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-4_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097640bbbc6afadc1189476c5a4dd62385aefe45ac3adf32b122af1c78a66181b200edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097640bbbc6afadc1189476c5a4dd62385aefe45ac3adf32b122af1c78a66181b200edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_4", "Checksum": "bf1cacf46e8515ebe28dbe1b3210e8d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:42:30", "Checksum": "84d4661c37136d118ad2fb995ef6fdde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 4\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nschon daran, dass vom ganzen Zigarettenkontingent nur ca. zwei Drittel direkt an die Konsumenten verkauft wurden. Mit einem Drittel des\nKontingentes, also mit mehr als 13 Mio. Stück Zigaretten fand somit\nein schwunghafter Kontingentshandel statt. Dies widerspricht in hohem Masse den soeben umschriebenen Grundsätzen für eine verfassungsgemässe Kontingentsordnung. Die Gemeinde wird daher für\ndie künftigenVerteilungen eine Regelung suchen müssen, welche den\nerwähnten Grundsätzen gerecht wird und insbesondere den Kontingentshandel auf ein Minimum beschränkt. Obwohl es nicht Sache des\nVerwaltungsgerichtes ist, eine mögliche Lösung vorzuzeichnen, seien\ndafür einige Anhaltspunkte angeführt. Dem Grundsatz nach ist es\nnicht zu beanstanden, dass die Kontingente auf die Detailhändler und\ndie Beherberger verteilt werden. Bei beiden Kategorien von Gewerbetreibenden handelt es sich um Kontingentsberechtigte, die im Prinzip geeignet sind, Rauchwaren an die Konsumenten zu veräussern.\nSo ist es durchaus üblich, in Hotels und Restaurants Zigaretten zum\nVerkauf anzubieten. Aber auch bei den Detailhandelsgeschäften ist\nder Verkauf von Rauchwaren nicht auf reineTabakhändler beschränkt.\nVielmehr steht es jedem Händler frei, in seinem Laden Rauchwaren\nanzubieten. Massgebend ist aber sowohl bei den Detailhändlern als\nauch bei den Beherbergern, dass sie dieses Geschäft auch tatsächlich\nbetreiben und nicht nur Kontingente erwerben, um sie anschliessend\ngegen Provision zu verkaufen. In der Regel dürfte es daher nicht gerechtfertigt sein, der Parahotellerie Kontingente abzugeben, da dort\nwohl nur sehr wenige Rauchwaren direkt an die Verbraucher abgegeben werden. Ausserdem besteht die Gefahr einer allzu grossen Streuung der Kontingente. Vertretbar erscheint es sodann, bei der Kontingentsverteilung die Anzahl der Geschäfte sowie die zur Verfügung\nstehende Verkaufsfläche mit zu berücksichtigen, sofern und soweit in\ndiesen Räumlichkeiten tatsächlich mit Zigaretten gehandelt wird. Die\nGemeinde wird diesen Überlegungen beim Erlass einer neuen Kontingentsordnung Rechnung zu tragen haben. Selbstverständlich ist\nsodann, dass die Regelung in ihren Grundzügen ins Gesetz und nicht\nbloss in die Ausführungsbestimmungen aufzunehmen ist. Dazu zählt\nauch der Rahmen für die prozentuale Aufteilung der Kontingente zwischen Händlern und Beherbergern. Im Sinne dieser Erwägungen ist\nder Rekurs gutzuheissen.\nA 02 12 Urteil vom 12. Dezember 2002\nDagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde noch hängig.\n\n33\n"}