er strich daher Art. 3 Abs. 2 MWSTV gemäss dem Antrag des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 1997, was zur Folge hat, dass auch im Gebiet der Talschaften Samnaun und Sampuoir sämtliche Umsätze, namentlich auch die Lieferungen, steuerbar werden, welche die MWSTV als lnlandumsätze der Steuer unterwirft. Allerdings ist der Bundesgesetzgeber dem Bundesrat schlussendlich bekanntlich weder hinsichtlich der Mehrwertsteuer noch hinsichtlich der Mineralölsteuer gefolgt.