Wie die eidgenössische Wettbewerbskommission zu Recht festgehalten hat, soll die so genannte Kontingentsrente in erster Linie den Konsumenten und in zweiter Linie der Staatskasse, nicht aber dem «Sofaimporteur» zukommen (vgl. RPW 1978 574). c) Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung der von der Gemeinde erlassenen Kontingentsordnung erscheint es angezeigt, den Zollfreistatus der Gemeinde im heutigen wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeld zu beleuchten. Mit Rücksicht auf ihre Lage 30 4/4 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2002