{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-4_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_4_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2941c2e8803b9e954979d2238e98e4146900cf7ff326ecb2bd438bd29ff43ddb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2941c2e8803b9e954979d2238e98e4146900cf7ff326ecb2bd438bd29ff43ddb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_4", "Checksum": "7fc4e8d96ee32524031f2ef4024c520a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:39:23", "Checksum": "016b7f8dbef65c8f1c048f1bb420f43f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 4\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nkönnen schweizerische Grenzgebiete oder Grenzliegenschaften,\nunbeschadet der Überwachung durch die Zollverwaltung, vom\nschweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2\ndes Zollgesetzes [ZG]). Die Kompetenz, Bestimmungen über Zollausschlussgebiete zu erlassen, steht dem Bundesrat zu (Art. 2 Abs.\n5 ZG). Seit Bestehen des Bundesstaates machte der Bundesrat von\ndieser Kompetenz lediglich einmal Gebrauch, und zwar als er am\n29. April 1892 die Talschaft Samnaun und am 15. Juni 1892 das an\nSamnaun angrenzende Tal Sampuoir, welches zur Unterengadiner\nGemeindeTschlin gehört, aus dem schweizerischen Zollgebiet ausschloss. Der Bundesrat hielt damals in seiner Begründung fest,\ndass beide Hochtäler fast ausschliesslich auf den Verkehr mit Österreich angewiesen seien, dass der Bezug von Waren aus der\nSchweiz wegen der schlechten Erschliessung zu kostspielig sei und\ndass die Ausgaben für das Zollamt Compatsch die Zollerträgnisse\naufwögen. Die starke wirtschaftliche Entwicklung, die in der Folge\nim Zollausschlussgebiet stattfand, führte dazu, dass sich die Bundesbehörden wiederholt mit Gesuchen anderer Grenzregionen um\ndie Gewährung des Zollfreistatus befassen mussten. Sie wurden\nbisher alle abgelehnt. In seiner Botschaft zum Mineralölsteuergesetz führte der Bundesrat aus, unter dem Aspekt der Gleichbehandlung vergleichbarer Grenzgebiete (Art. 4 aBV) falle es den\nBundesbehörden zunehmend schwerer, dem Zollausschlussgebiet\nSamnaun/Sampuoir ein gesondertes Privileg zu erhalten, nachdem die Gründe für die Privilegierung nicht mehr bestünden. Die\nAufhebung des Zollausschlusses dränge sich von daher auf (vgl.\nBBl 1995 III 143 f.). Anlässlich der Beratung des Entwurfs zu einem\nMehrwertsteuergesetz teilte der Nationalrat diese Einschätzung\nund fand somit desgleichen, dass diese Sonderbehandlung nicht\nmehr gerechtfertigt sei; er strich daher Art. 3 Abs. 2 MWSTV gemäss dem Antrag des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom\n15. Januar 1997, was zur Folge hat, dass auch im Gebiet der Talschaften Samnaun und Sampuoir sämtliche Umsätze, namentlich\nauch die Lieferungen, steuerbar werden, welche die MWSTV als lnlandumsätze der Steuer unterwirft. Allerdings ist der Bundesgesetzgeber dem Bundesrat schlussendlich bekanntlich weder hinsichtlich der Mehrwertsteuer noch hinsichtlich der Mineralölsteuer\ngefolgt. Die vorstehenden Ausführungen zeigen jedoch, dass die\nBeibehaltung des Zollfreistatutes wirtschaftlich kaum mehr gerechtfertigt werden kann und rechtlich auf eine mit der Rechtsgleichheit und mit dem Gebot wettbewerbsneutralen Verhaltens\ndes Staates nur noch schwer zu vereinbarende Privilegierung hin-\n\n31\n4/4 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2002\n\nausläuft. Hinzu kommt, dass es auch gesundheitspolitisch äusserst\nfragwürdig ist, die Abgabe von gewissermassen staatlich verbilligten Rauchwaren zuzulassen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang an den Jugendschutz sowie die Bestrebungen des Bundes,\nden Zigarettenkonsum durch die Erhöhung der darauf lastenden\nAbgaben einzudämmen.\n4. a) Mit Blick auf die obigen Darlegungen ist im Folgenden\nzu prüfen, ob es der Gemeinde mit ihrer Kontingentsordnung gelungen ist, einen sachlich haltbaren Ausgleich unter den verschiedenen Interessengegensätzen herbeizuführen. Dies kann nur teilweise bejaht werden.\nb) Wie das Bundesgericht bereits in einem Urteil aus dem\nJahre 1974 festgestellt hat, darf im Rahmen der Festlegung der Folgen des Zollausschlusses zur Sicherung vor Missbräuchen auch die\nKontingentierung der Ein- und Durchfuhr von besonders schmuggelfähigen Waren verfügt werden. Eine solche Massnahme, welche\ndie privilegierende Wirkung des Zollausschlusses dem Zweck des\nSonderstatuts entsprechend auf die Talbewohner zu beschränken\nund die missbräuchliche Ausnützung durch Dritte zu verhindern suche, sei grundsätzlich bundesrechtskonform (vgl. BGE 104 Ib 45 ff.).\nDaraus sowie auch aus dem unter E. 2.b Gesagten folgt zunächst,\ndass der Kreis der Kontingentsbezüger nicht beliebig weit, aber auch\nnicht zu eng gezogen werden darf. Dem Grundsatz nach erweist sich\nnur eine Kontingentsordnung als sachlich vertretbar, welche den\nKreis der Kontingentsbezüger so zieht, dass im Wesentlichen nur\njene Bewerber ein Kontingent erhalten, welche gewillt und geeignet\nsind, die Tabakwaren mindestens zum weit überwiegenden Teil direkt an die Endkonsumenten zu verkaufen. Dadurch kann einigermassen gewährleistet werden, dass die Kontingente nach den\nGrundsätzen der Rechtsgleichheit und der Wettbewerbsneutralität\nauf die Gewerbetreibenden, welche im Zigarettenverkauf tätig sein\nwollen, verteilt werden, während andrerseits grossenteils verhindert werden kann, dass eine Streuung erfolgt, die einen rationellen\nVerkauf im Interesse der Konsumenten verhindert. Gleichzeitig kann\nder Kontingentshandel weitgehend unterbunden werden. Dies dient\neinerseits der Missbrauchsbekämpfung. Andrerseits beugt es der\nKonzentration der Kontingente in der Hand weniger marktmächtiger\nKonkurrenten vor. Bei der Ausgestaltung einer verfassungskonformen Kontingentsordnung im umschriebenen Sinne bestehen erhebliche Gestaltungsspielräume für den Gesetzgeber.\nc) Die von der Gemeinde erlassene Ordnung vermag nun\ndiesen Anforderungen nur teilweise zu genügen. Dies zeigt sich allein\n\n32\n4/4 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2002\n\n"}