{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-4_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_4_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2941c2e8803b9e954979d2238e98e4146900cf7ff326ecb2bd438bd29ff43ddb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2941c2e8803b9e954979d2238e98e4146900cf7ff326ecb2bd438bd29ff43ddb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_4", "Checksum": "7fc4e8d96ee32524031f2ef4024c520a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:39:23", "Checksum": "016b7f8dbef65c8f1c048f1bb420f43f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 4\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nschlossenen Sachverhalt oder für den vergangenenTeil eines beim\nInkrafttreten des neuen Rechts noch offenen Dauersachverhaltes\n(Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR NF 102/11\n[1983], S.162 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 III 271 f., 122 V 405,\n122 II 113, 107 Ib 196; AGVE 1994, S. 299 f.).\nd) Vorliegend bezog sich die Verteilung der Zigarettenkontingente auf das ganze Jahr 2001. Die Kontingentsperiode dauerte\nsomit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001. Von einer echten\nRück- bzw. Vorwirkung kann daher – wenn überhaupt – nur für jene\nca. drei Monate vor Inkraftsetzung der beiden Erlasse die Rede\nsein. Dies ist zeitlich mässig und entgegen der Ansicht der Rekurrenten auch durch triftige Gründe gerechtfertigt. Einerseits mussten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Kompensationszahlungen für den Ausfall der Mehrwertsteuer aus den\nAbgaben der Profiteure dieses Privilegs und nicht aus den allgemeinen Mitteln aufgebracht werden konnten. Andrerseits war zu\nbeachten, dass die Verteilung möglichst zu einem frühen Zeitpunkt\nder Kontingentsperiode erfolgen musste und diese eine Einheit bildet. Sodann ging auch aus der Abstimmungsbotschaft klar hervor,\ndass die einschlägigen Bestimmungen bereits für das ganze Jahr\n2001 gelten sollten.\n3. a) In materieller Hinsicht rügen die Rekurrenten eine ungenügende bzw. zu wenig bestimmte gesetzliche Grundlage des\nVerteilschlüssels, der überdies gegen die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Wirtschaftsfreiheit verstosse. Bevor diese Rügen\nim Einzelnen beurteilt werden, drängen sich einige grundsätzliche\nAusführungen zum Vorgehen bei der Verteilung von Kontingenten\nauf.\nb) Kontingente sind quantitativ (zahlen-, mengen-, flächenoder wertmässig) begrenzte Zuteilungen von Berechtigungen mit\nwirtschaftlichem Inhalt. Sie sind dem Polizeirecht mit verschwindend seltenen Ausnahmen fremd. Die rechtlich ausschlaggebende\nVerschiedenheit zwischen der Polizeibewilligung und dem Einzelkontingent besteht darin, dass Polizeierlaubnisse einer unbestimmten Vielzahl von Personen erteilt werden können, nämlich all jenen,\nwelche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Gewerbeerlaubnisse werden unabhängig davon erteilt, ob der Erwerbszweig\nein Auskommen bietet oder bereits überfüllt ist, die Führer- und\nFahrzeugausweise unbesehen, ob auf den Strassen zeitweise ein\nVerkehrschaos herrscht (vgl. Gygi, Verwaltungsrecht, S. 183 f.).\nDemgegenüber kann nur ein beschränkter Kreis von Bewerbern\nKontingente erlangen. Kontingentierungen kommen hauptsächlich\n\n29\n4/4 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2002\n\nauf dem Gebiet des Agrarrechtes (Produktionsbeschränkungen)\nvor, wo sie (aus der Sicht der Landwirte, nicht aber der Konsumenten) relativ unproblematisch sind, da den sich daraus ergebenden\nEinschränkungen staatliche Gegenleistungen gegenüberstehen.\nAndere Kontingentierungen (Importbeschränkungen) sind spannungsgeladener, weil sie – anders als die landwirtschaftlichen Produktionsbeschränkungen – einerseits auf nichtlandwirtschaftliche\nWirtschaftszweige hinübergreifen und in deren Wirtschaftsfreiheit\neingreifen (BGE 104 Ib 210) und andererseits die Interessen der gesamten Konsumentenschaft beschlagen.\nWie Gygi im zitierten Werk so treffend anmerkt, nähert sich\ndie rechtlich befriedigende Ausgestaltung von Kontingentsordnungen wegen der ihnen innewohnenden Gegensätze der Quadratur\ndes Kreises. Das Gesamtkontingent ist jeweilen in Einzelkontingente aufzuteilen und den einzelnen Bewerbern (vgl. BGE 95 I 294\nff.) zuzuteilen. Zu der an sich beschränkten Einfuhrmenge kommt\nhinzu, dass die Zuteilungen nicht nach dem Giesskannenprinzip\nbeliebig gestreut werden dürfen, sondern so zu bemessen sind,\ndass das Importgeschäft rationell betrieben werden kann, das auch\nim Interesse der Konsumenten (z.B. BGE 97 I 303, 747; 99 Ib 191).\nDaraus allein entsteht ein Gegensatz zur Rechtsgleichheit in der\nVerteilung der Einzelkontingente. Sie können, anders als Polizeibewilligungen, nur einer begrenzten Zahl von Bewerbern zugeteilt\nwerden und sind deshalb zwangsläufig Privilegien (gleichsam Vorrechte der Person: Art. 8 Abs. 2 BV). Der Privilegiencharakter der\nKontingente wird dann noch verschärft, wenn das Angebot die\nNachfrage nicht zu befriedigen vermag. Die Kontingentsinhaber\ntragen dann nur ein geringes Absatzrisiko (vgl. BGE 100 Ib 440).\nDas leistet Missbräuchen wie dem verpönten Kontingentshandel\n(BGE 100 Ib 424 f.), der Kontingentserschleichung (BGE 100 Ib 314\nff., 104 Ib 213) oder gar dem Kontingentsbetrug (BGE 103 IV 29 f.)\nVorschub. Mit den Kontingenten ist regelmässig die Gefahr des\nverpönten Kontingentshandels oder des «Sofakontingentsrentnertums» verbunden (vgl. Gygi, a.a.O., S. 186). Dies gilt es zu vermeiden. Wie die eidgenössische Wettbewerbskommission zu Recht\nfestgehalten hat, soll die so genannte Kontingentsrente in erster Linie den Konsumenten und in zweiter Linie der Staatskasse, nicht\naber dem «Sofaimporteur» zukommen (vgl. RPW 1978 574).\nc) Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung der von der\nGemeinde erlassenen Kontingentsordnung erscheint es angezeigt, den Zollfreistatus der Gemeinde im heutigen wirtschaftlichen\nund rechtlichen Umfeld zu beleuchten. Mit Rücksicht auf ihre Lage\n\n30\n4/4 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2002\n\n"}