171 14/47 Verfahren PVG 2002 — Ist die Mitteilung direkt an den Vertretenen ergangen, an- statt an seinen Rechtsvertreter, kann die Anfechtungs- frist jedenfalls nicht mehr als das Doppelte der ordentli- chen Rekursfrist betragen; eine nach dieser Frist an den Rechtsvertreter erfolgte neue Mitteilung hat nicht zur Folge, dass die Rekursfristen wieder zu laufen beginnen.