Mai 2001 nicht erhalten. Diese Behauptung konnte die Gemeinde nicht widerlegen, weshalb sie die angefochtene Verfügung zurückgenommen hat. In der Folge wurde dann der erwähnte Rekurs mit Verfügung vom 24. Oktober 2001 als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gemeinde behielt damit die Möglichkeit, die Kurtaxenpflicht für die Jahre 1995 bis 1999 nochmals zu prüfen und bei Bedarf eine neue Veranlagungsverfügung zu erlassen. Zudem enthält die erwähnte Abschreibungsverfügung keinerlei Erwägungen zur Sache selber, d.h. solche materieller Natur. A 02 15 Urteil vom 22. Mai 2002