Die Rücknahme der angefochtenen Verfügung kommt in diesen Fällen nicht einer Anerkennung gleich. Vielfach wird so letztlich die Gutheissung des Rekurses und die Rückweisung an die Gemeinde zwecks Erlasses einer neuen Verfügung verhindert. Bei einer solchen Gutheissung wird aber die Streitsache auch nicht rechtskräftig entschieden, sondern bloss der angefochtene Entscheid aufgehoben (BGE vom 23. Dezember 1998 i.S. G.I.S gegen Gemeinde S. und I.Z., E.2). Im vorliegenden Fall wurde im ersten Rekurs vom 14. September 2001 geltend gemacht, die Pflichtige habe das Schreiben vom 21. Mai 2001 nicht erhalten.