{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-46_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_46_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976116af38106c0a45ec43fbc8b885b9cd70625b75ba5aad16290657ca520b2fde6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976116af38106c0a45ec43fbc8b885b9cd70625b75ba5aad16290657ca520b2fde6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_46", "Checksum": "b3dcbfd0e99b47a226587469bfe17f6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:42:27", "Checksum": "312e0eb60a315a66c2608aa5ff2330bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 46\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n14/46 Verfahren PVG 2002\n\ndaher, auf den Beizug eines solchen Magistraten zu verzichten.\nDies heisst aber selbstverständlich nicht, dass damit auch schon\nder Gesamtregierung das Vertrauen entzogen werden müsste.\nIhre kollektive Spruchkompetenz wird durch den (berechtigten)\nAusstand oder Ausschluss eines einzigen Mitglieds noch nicht erschüttert.\nV 01 2 Urteil vom 26. April 2002\n\n46 Abschreibungsverfügung. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Abänderung des angefochtenen Entscheides durch die\nVorinstanz gestützt auf Art. 61 VGG. Keine materielle\nRechtskraft.\n— Die Abschreibungsverfügung zeigt bei der Gegenstandslosigkeit, die nicht auf Rückzug, Anerkennung oder Vergleich zurückzuführen ist, reine formelle Wirkung und\nsteht einer neuen Verfügung in der gleichen Streitsache\nnicht entgegen.\n\nDecreto di stralcio. Procedura divenuta priva di oggetto.\nModifica della decisione impugnata da parte dell'autorità\nprecedente giusta l'art. 61 LTA. Nessuna forza di cosa giudicata materiale.\n— Il decreto di stralcio in seguito ad una procedura divenuta priva di oggetto non dovuta a ritiro, riconoscimento o accordo ha solamente effetto formale, per cui una\nnuova decisone nello stesso contesto non risulta\nesclusa.\n\nErwägungen:\n2. Gemäss Art. 61 VGG ist die Vorinstanz, sofern sie nicht\nbereits als Beschwerdeinstanz entschieden hat, befugt, den angefochtenen Entscheid im Sinn der im Rekurs gestellten Anträge abzuändern. Macht die Vorinstanz von dieser Möglichkeit Gebrauch,\nwird der Rekurs gegenstandslos im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VGG\nund abgeschrieben. Nur der Rückzug, die Anerkennung und der\nVergleich erlangen gemäss Art. 48 Abs. 2 VGG mit der Aufnahme\nin die Abschreibungsverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen\nUrteils. Die eigentliche Gegenstandslosigkeit fehlt in dieser Aufzählung und führt deshalb nicht zu einer Rechtskraft im erwähnten\nSinn. Die Abschreibungsverfügung zeigt bei der Gegenstandslo-\n\n170\n14/47 Verfahren PVG 2002\n\nsigkeit, die nicht auf Rückzug, Anerkennung oder Vergleich zurückzuführen ist, deshalb rein formelle Wirkung (vgl. André E. Lebrecht,\nDie formelle Verfahrenserledigung im Anfechtungsstreitverfahren,\nS. 28) und steht dem Erlass einer neuen Verfügung in der gleichen\nStreitsache nicht entgegen. Insbesondere wenn die Vorinstanz bemerkt, dass ihr ein Fehler formeller oder materieller Art unterlaufen\nist, soll sie die Möglichkeit erhalten, den eigenen Fehler zu beheben und neu zu entscheiden. Die Rücknahme der angefochtenen\nVerfügung kommt in diesen Fällen nicht einer Anerkennung gleich.\nVielfach wird so letztlich die Gutheissung des Rekurses und die\nRückweisung an die Gemeinde zwecks Erlasses einer neuen Verfügung verhindert. Bei einer solchen Gutheissung wird aber die\nStreitsache auch nicht rechtskräftig entschieden, sondern bloss der\nangefochtene Entscheid aufgehoben (BGE vom 23. Dezember 1998\ni.S. G.I.S gegen Gemeinde S. und I.Z., E.2).\nIm vorliegenden Fall wurde im ersten Rekurs vom 14. September 2001 geltend gemacht, die Pflichtige habe das Schreiben\nvom 21. Mai 2001 nicht erhalten. Diese Behauptung konnte die Gemeinde nicht widerlegen, weshalb sie die angefochtene Verfügung\nzurückgenommen hat. In der Folge wurde dann der erwähnte Rekurs mit Verfügung vom 24. Oktober 2001 als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gemeinde behielt damit die Möglichkeit, die Kurtaxenpflicht für die Jahre 1995 bis 1999 nochmals zu prüfen und bei\nBedarf eine neue Veranlagungsverfügung zu erlassen. Zudem enthält die erwähnte Abschreibungsverfügung keinerlei Erwägungen\nzur Sache selber, d.h. solche materieller Natur.\nA 02 15 Urteil vom 22. Mai 2002\n\n47 Momento della notifica in presenza di un rappresentante\nlegale. (Precisazione della prassi).\n— Se la comunicazione è stata fatta direttamente al patrocinato, anziché al suo rappresentante legale, il termine per impugnare il provvedimento non può comun- que\nsuperare il doppio del regolare termine di ricorso; una\nnuova intimazione della decisione al legale, tra- scorso\ndetto termine, non ha per effetto una restitu- zione dei\ntermini di ricorso.\n\nZustelldatum bei Vorhandensein eines Rechtsvertreters.\n(Präzisierung der Rechtsprechung).\n\n171\n"}