sigkeit, die nicht auf Rückzug, Anerkennung oder Vergleich zurückzuführen ist, deshalb rein formelle Wirkung (vgl. André E. Lebrecht, Die formelle Verfahrenserledigung im Anfechtungsstreitverfahren, S. 28) und steht dem Erlass einer neuen Verfügung in der gleichen Streitsache nicht entgegen. Insbesondere wenn die Vorinstanz bemerkt, dass ihr ein Fehler formeller oder materieller Art unterlaufen ist, soll sie die Möglichkeit erhalten, den eigenen Fehler zu beheben und neu zu entscheiden. Die Rücknahme der angefochtenen Verfügung kommt in diesen Fällen nicht einer Anerkennung gleich.