Erwägungen: 2. Gemäss Art. 61 VGG ist die Vorinstanz, sofern sie nicht bereits als Beschwerdeinstanz entschieden hat, befugt, den angefochtenen Entscheid im Sinn der im Rekurs gestellten Anträge abzuändern. Macht die Vorinstanz von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird der Rekurs gegenstandslos im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VGG und abgeschrieben. Nur der Rückzug, die Anerkennung und der Vergleich erlangen gemäss Art. 48 Abs. 2 VGG mit der Aufnahme in die Abschreibungsverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Die eigentliche Gegenstandslosigkeit fehlt in dieser Aufzählung und führt deshalb nicht zu einer Rechtskraft im erwähnten Sinn.