Ohne solche persönlichen Interessen kann ein Ausstandsgrund nur dann gegeben sein, wenn das Behördenmitglied zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber einem jetzigen Verfahrensbeteiligten seine persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht hat (BGE 125 I 119 E. 3g). Dasselbe hat wohl auch zu gelten, wenn sich eine bestimmte Person ungewöhnlich intensiv und über längere Zeit mit einer bestimmten Sache befasste, was daraus ergehen kann, dass sie den angefochtenen Entscheid – der dann auf dem ordentlichen Beschwerdeweg noch der übergeordneten Gesamtbehörde vorgelegt werden könnte – selbst schon handschriftlich unterzeichnete.