Nach der Praxis des Bundesgerichts haben Behördenmitglieder direkt gestützt auf die Verfassung regelmässig nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben. Ohne solche persönlichen Interessen kann ein Ausstandsgrund nur dann gegeben sein, wenn das Behördenmitglied zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber einem jetzigen Verfahrensbeteiligten seine persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht hat (BGE 125 I 119 E. 3g).