29 Abs. 1 BV (vgl. BGE 127 I 196 E.2b S. 198). d) Aus dem Gesagten folgt, dass es für die Frage, ob eine Kantonsregierung dieselben Regeln für den Ausstand wie eine richterliche Behörde zu beachten hat, weder darauf ankommt, welche Bedeutung der allenfalls zu fällende Entscheid für die Betroffenen hat, noch welche Gerichtsinstanz letztlich über die geklagten Grund- rechts- und Verfassungsverletzungen zu befinden hat. Die vom Rekurrenten für seinen Standpunkt angeführten Bundesgerichtsurteile (BGE 124 I 123, 120 Ia 186, m.w.