Die der Behörde gesetzlich zugeteilten Funktionen müssen insbesondere bei der Beurteilung der Tragweite von früher gemachten Äusserungen oder Stellungnahmen zur Sache berücksichtigt werden. Würden Meinungsäusserungen durch Mitglieder von Exekutiv- oder Verwaltungsbehörden zu einer in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Angelegenheit losgelöst bzw. unabhängig von ihren (Amtsleiter-)Funktionen nach den strengen Regeln über die Ausstandspflicht für Mitglieder richterlicher Behörden beurteilt, würde die Rechtsanwendung durch solche Behörden in vie- 168 14/45 Verfahren PVG 2002