Stellung und Aufgaben dieser Behörden können eine differenzierte Regelung nahelegen. Dabei ist in jedem Einzelfall eine spezifische Beurteilung erforderlich, bei der insbesondere den der Behörde gesetzlich zugewiesenen Funktionen und der behördlichen Organisation Rechnung getragen werden muss (BGE 125 I 119 E. 3b–f, 209 E. 8a). Den Mindestanforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichten angenäherte Kriterien gelten zwar für Organe der verwaltungsinternen Rechtspflege. Zu diesen gehören aber weder die Gesamtregierung als rein politisch zusammengesetzte und periodisch (wieder-)gewählte Kollegialbehörde noch grundsätzlich deren einzelne Mitglieder.