sowie BGU vom 14.02.1997 [2A.364/1995] in ZBl 99/1998 E. 3a S. 291). c) Die vom Rekurrenten angerufene, in einigen Bundesgerichtsurteilen zu findende Aussage, aus Art. 4 aBV ergebe sich ein gleichartiger bzw. gleicher Anspruch wie aus Art. 58 aBV, bedeutet nicht, dass die für Gerichte geltenden Ausstandsregeln unbesehen auf Regierungs- und Verwaltungsbehörden übertragen werden können. Stellung und Aufgaben dieser Behörden können eine differenzierte Regelung nahelegen.