Erwägungen: 2. a) Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu belegen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73, 125 I 119 E. 3a, 120 Ia 184 E. 2b; PVG 1995 Nr. 98 E. 4, m.w.H.). b)