{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-45_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760958e8bf2caf902709126fd5157649726332dce6a330626889df90857058916fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760958e8bf2caf902709126fd5157649726332dce6a330626889df90857058916fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_45", "Checksum": "6f4ad409f5c3416455b66bac0ebae3d8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:43:07", "Checksum": "beeea19515efef45cb49be34fa8b2d03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 45\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nlen Fällen geradezu verunmöglicht. Dies zumal derartige Behörden regelmässig über keine Ersatzmitglieder verfügen und sie insoweit ihre Beschlussfähigkeit verlieren könnten (BGE 125 I 119 E.\n3f.; BGU vom 16. Juli 2001 [1P.208/2001] E. 3b). Die Unabhängigkeit von Exekutivbehörden oder Untersuchungsrichtern fällt daher\ngrundsätzlich nicht in den Schutzbereich von Art. 30 BV und Art. 6\nEMRK, sondern in den Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 1 BV\n(vgl. BGE 127 I 196 E.2b S. 198).\nd) Aus dem Gesagten folgt, dass es für die Frage, ob eine\nKantonsregierung dieselben Regeln für den Ausstand wie eine richterliche Behörde zu beachten hat, weder darauf ankommt, welche\nBedeutung der allenfalls zu fällende Entscheid für die Betroffenen\nhat, noch welche Gerichtsinstanz letztlich über die geklagten Grund-\nrechts- und Verfassungsverletzungen zu befinden hat. Die vom Rekurrenten für seinen Standpunkt angeführten Bundesgerichtsurteile\n(BGE 124 I 123, 120 Ia 186, m.w.H., 119 Ia 81 E. 3) sind daher vorliegend unerheblich, beziehen sich die dort aufgestellten Ausstandsregeln doch ausschliesslich auf die Funktion bzw. Gewährleistung\neines unbefangenen Richters, sei dies im Voll- oder Nebenamt.\ne) Nach der Praxis des Bundesgerichts haben Behördenmitglieder direkt gestützt auf die Verfassung regelmässig nur dann\nin den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben. Ohne solche persönlichen\nInteressen kann ein Ausstandsgrund nur dann gegeben sein,\nwenn das Behördenmitglied zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber einem jetzigen Verfahrensbeteiligten seine persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht hat (BGE\n125 I 119 E. 3g). Dasselbe hat wohl auch zu gelten, wenn sich eine\nbestimmte Person ungewöhnlich intensiv und über längere Zeit\nmit einer bestimmten Sache befasste, was daraus ergehen kann,\ndass sie den angefochtenen Entscheid – der dann auf dem ordentlichen Beschwerdeweg noch der übergeordneten Gesamtbehörde\nvorgelegt werden könnte – selbst schon handschriftlich unterzeichnete. Einzig unter diesen Vorzeichen scheint die Besorgnis der\nVoreingenommenheit als nachvollziehbar oder zumindest verständlich, weil diesfalls – trotz allenfalls objektiver Betrachtungsweise des zuständigen Vorstehers – subjektiv für die Betroffenen\ntatsächlich der Eindruck der Befangenheit erweckt werden könnte.\nDie Gefahr, dass der politisch hauptverantwortliche Amtsleiter bei\ndieser Ausgangslage im Beschwerdefall auf seiner bisherigen Haltung beharren und dazu auch das im Verlaufe der Zeit erworbene\nZusatz- und Hintergrundwissen einsetzen könnte, rechtfertigt es\n\n169\n14/46 Verfahren PVG 2002\n\ndaher, auf den Beizug eines solchen Magistraten zu verzichten.\nDies heisst aber selbstverständlich nicht, dass damit auch schon\nder Gesamtregierung das Vertrauen entzogen werden müsste.\nIhre kollektive Spruchkompetenz wird durch den (berechtigten)\nAusstand oder Ausschluss eines einzigen Mitglieds noch nicht erschüttert.\nV 01 2 Urteil vom 26. April 2002\n\n46 Abschreibungsverfügung. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Abänderung des angefochtenen Entscheides durch die\nVorinstanz gestützt auf Art. 61 VGG. Keine materielle\nRechtskraft.\n— Die Abschreibungsverfügung zeigt bei der Gegenstandslosigkeit, die nicht auf Rückzug, Anerkennung oder Vergleich zurückzuführen ist, reine formelle Wirkung und\nsteht einer neuen Verfügung in der gleichen Streitsache\nnicht entgegen.\n\nDecreto di stralcio. Procedura divenuta priva di oggetto.\nModifica della decisione impugnata da parte dell'autorità\nprecedente giusta l'art. 61 LTA. Nessuna forza di cosa giudicata materiale.\n— Il decreto di stralcio in seguito ad una procedura divenuta priva di oggetto non dovuta a ritiro, riconoscimento o accordo ha solamente effetto formale, per cui una\nnuova decisone nello stesso contesto non risulta\nesclusa.\n\nErwägungen:\n2. Gemäss Art. 61 VGG ist die Vorinstanz, sofern sie nicht\nbereits als Beschwerdeinstanz entschieden hat, befugt, den angefochtenen Entscheid im Sinn der im Rekurs gestellten Anträge abzuändern. Macht die Vorinstanz von dieser Möglichkeit Gebrauch,\nwird der Rekurs gegenstandslos im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VGG\nund abgeschrieben. Nur der Rückzug, die Anerkennung und der\nVergleich erlangen gemäss Art. 48 Abs. 2 VGG mit der Aufnahme\nin die Abschreibungsverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen\nUrteils. Die eigentliche Gegenstandslosigkeit fehlt in dieser Aufzählung und führt deshalb nicht zu einer Rechtskraft im erwähnten\nSinn. Die Abschreibungsverfügung zeigt bei der Gegenstandslo-\n\n170\n"}