46 Abschreibungsverfügung. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Abänderung des angefochtenen Entscheides durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 61 VGG. Keine materielle Rechtskraft. — Die Abschreibungsverfügung zeigt bei der Gegenstandslosigkeit, die nicht auf Rückzug, Anerkennung oder Vergleich zurückzuführen ist, reine formelle Wirkung und steht einer neuen Verfügung in der gleichen Streitsache nicht entgegen.