daher, auf den Beizug eines solchen Magistraten zu verzichten. Dies heisst aber selbstverständlich nicht, dass damit auch schon der Gesamtregierung das Vertrauen entzogen werden müsste. Ihre kollektive Spruchkompetenz wird durch den (berechtigten) Ausstand oder Ausschluss eines einzigen Mitglieds noch nicht erschüttert. V 01 2 Urteil vom 26. April 2002